Statuten „Freunde der Insel Ufnau“

A. Allgemeine Bestimmungen:

1. Unter den Namen „Freunde der Insel Ufnau“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Pfäffikon (SZ).

2. Der Verein unterstützt das Kloster Einsiedeln ideell und finanziell in seinen vielfältigen Aufgaben auf der Insel Ufnau, insbesondere bei der Umsetzung des Projektes „Insel der Stille“.

3. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen oder anderweitigen Zuwendungen Dritter. Die Mitgliederversammlung setzt jährlich den Mitgliederbeitrag fest. Er beträgt höchsten Fr. 100.- pro Jahr. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

4. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Zahlung des Mitgliederbeitrages.

5. Gönnerinnen und Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die einmalig oder wiederkehrend einen grösseren Beitrag entrichten. Sie können zu allen Veranstaltungen des Vereins oder zu separaten Zusammenkünften eingeladen werden.

B. Organisation:

6. Die Organe des Vereins sind:

7. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden schriftlich mittels Brief oder durch Publikation in einem geeigneten Organ einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Frühjahr statt.

Der Vorstand kann jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Ferner kann ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Befugnisse:

Die Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung erfolgt, vorbehältlich statutarischer oder gesetzlicher Quorumsvorschriften, mit einfachem Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder.

9. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, mindestens drei Beisitzer). Die Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts.

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung direkt in sein Amt gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der Präsident, der Aktuar und ein Beisitzer werden in der geraden Kalenderjahren gewählt, der Vizepräsident, der Kassier und die übrigen Beisitzer in den ungeraden Kalenderjahren.

Das Kloster Einsiedeln hat Sitz und Stimme im Vorstand. Der Vertreter des Klosters Einsiedeln kann nicht zum Präsidenten des Vereins gewählt werden.

10. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, welche nicht einem anderen Organ obliegen. Er kann aus seinen Reihen einen Ausschuss bilden und diesem Aufgaben delegieren.

Präsident, Vizepräsident und Kassier zeichnen für den Verein kollektiv zu Zweien.

11. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Ein Revisor wird in den geraden Kalenderjahren gewählt, der andere in den ungeraden. Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

C. Schlussbestimmungen:

12. Eine Statutenänderung sowie die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

13. Bei der Auflösung des Vereins fällt des Vermögen zweckgebunden für Belange in Zusammenhang mit der Insel Ufnau an das Kloster Einsiedeln.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 29. Juni 2004 auf der Insel Ufnau genehmigt.

Ufnau, 29. Juni 2004

Der Präsident: Fredy Kümin
Der Aktuar: Franz Zürcher